FINK GMBH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich und anzuwendendes Recht
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Fink GmbH (im Folgenden: „Auftragnehmer“) und deren Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber“), sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.

1.2 Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer findet in Deutschland für Deutsche geltendes Recht Anwendung.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme durch den Auftraggeber sind alle Angebote des Auftragnehmers freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle nur durch eine Bestätigung seitens des Auftragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzögerungen
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Ist die Verzögerung nicht nur vorübergehender Natur , so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt für den Auftragnehmer nicht, soweit er das Leistungshindernis zu vertreten hat. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.3 Mängelrügen
Offensichtliche Mängel müssen  zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4 Mängelverjährung
Die Mangelverjährung bei Verträgen , die keine Bauleistung betreffen, beträgt ein Jahr ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

2.6 Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

2.7 Abschlagszahlungen
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.8 Fälligkeit
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde, sofern dem Auftraggeber seitens des Auftragnehmers eine Frist von mindestens 14 Tagen zur Durchführung der Abmahne gesetzt wurde und der Auftraggeber von dem Auftragnehmer bei Fristbeginn besonders auf die Bedeutung der Nichtdurchführung der Abnahme innerhalb vorbezeichneter Frist hingewiesen wurde

4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Technische Hinweise
5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten;
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren;
– Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Daher sind, um die Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelpilzbildung vorzubeugen, zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/ Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

6. Zahlung
Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen.

7. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen,  rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Bei der Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

9. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürften ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

10.1 Streitbeilegungsverfahren
Die Fa. Fink GmbH ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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